Beteiligung an einer Schlägerei
- Beteiligung an einer Schlägerei
Beteiligung an einer Schlägerei,
Gefährdungsdelikt (§ 231 StGB), nach dem mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft wird, wer sich an einer Schlägerei (mindestens drei Personen) oder an einem von mehreren verübten
Angriff beteiligt, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine
schwere Körperverletzung verursacht wird (
auch, wenn dem Beteiligten nicht nachzuweisen ist, dass er einen anderen körperlich verletzt hat). Wurde der Beteiligte ohne sein
Verschulden hineingezogen, liegt keine Strafbarkeit vor. - Ähnliche Bestimmungen kennen das
österreichische (§ 91) und das
schweizerische StGB (Art. 133 f.).
Universal-Lexikon.
2012.
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